C-324/23 – Myszak

C-324/23 – Myszak

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2024:1031

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 12. Dezember 2024(1)

Rechtssache C324/23 [Myszak](i)

OF,

EI,

RI

gegen

M. K. als Liquidator der Getin Noble Bank S.A., vormals Getin Noble Bank S.A.

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie [Regionalgericht Warschau, Polen])

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag – Antrag des Verbrauchers auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags – Antrag auf einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Durchführung des Vertrags – Einstweilige Maßnahmen – Richtlinie 2014/59/EU – Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD) – In Abwicklung befindliche Bank – Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g – Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung – Grundsatz, dass „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ erfolgen darf – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz)

1.        Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(2) sowie von Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g und Art. 70 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU(3), mit der ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden: Institute) festgelegt wurde.

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen OF, EI und RI (im Folgenden: Kläger) und M. K., dem Liquidator der Getin Noble Bank S.A. Die Kläger, die Verbraucher sind, schlossen mit der beklagten Bank einen an den Schweizer Franken (CHF) gekoppelten Hypothekendarlehensvertrag ab und haben noch nicht alle vereinbarten Raten zurückgezahlt. Sie erhoben beim vorlegenden Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieses Vertrags mit der Begründung, dass er missbräuchliche Klauseln enthalte. Während dieses Verfahrens wurde die Abwicklung der Getin Noble Bank beschlossen.

3.        Die Kläger beantragten daraufhin den Erlass einstweiliger Maßnahmen mit dem Ziel, ihre Verpflichtungen für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache auszusetzen. Solche Maßnahmen werden vom nationalen Recht als Sicherungsmaßnahmen eingestuft, mit denen die Kläger beantragen, ihre Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Darlehensraten für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache auszusetzen(4).

4.        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob es möglich ist, den Schutz, den Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 genießen, zu beschränken, wenn die betreffende Bank Gegenstand eines Abwicklungsverfahrens nach der Richtlinie 2014/59 ist. Daher stellt die vorliegende Rechtssache den Gerichtshof vor die Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den Wirkungen dieser beiden Richtlinien zu finden.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Richtlinie 93/13

5.        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6.        Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

2.      Richtlinie 2014/59

7.        Die Erwägungsgründe 3, 5, 10, 31, 48, 50, 51, 60 und 69 sind für die vorliegenden Schlussanträge relevant.

8.        In Art. 34 („Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung“) Abs. 1 Buchst. b und g dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

b)      Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

g)      Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der Artikel 73 bis 75 zu tragen gehabt hätte.“

9.        Nach Art. 37 („Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze“) Abs. 1 und 3 Buchst. b der Richtlinie 2014/59 verfügen die Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente, einschließlich des Instruments des Brückeninstituts. Art. 37 Abs. 6 der Richtlinie schreibt vor, dass Institute, deren Vermögenswerte übertragen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden, wobei das Erfordernis der Fortsetzung wesentlicher Dienstleistungen zu berücksichtigen ist.

10.      Art. 70 („Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.“

11.      Art. 73 der Richtlinie 2014/59 regelt die Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und bei Anwendung des Bail‑in‑Instruments. Um festzustellen, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, verpflichtet Art. 74 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird. Nach Art. 75 der Richtlinie 2014/59 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Art. 74 dieser Richtlinie ergibt, dass einem Anteilseigner oder Gläubiger größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus den Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung hat.

B.      Polnisches Recht

1.      Zivilgesetzbuch

12.      Nach Art. 3851 § 1  der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964(5) in konsolidierter Fassung(6) (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) sind die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, für ihn unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen).

2.      Zivilprozessordnung

13.      Art. 7301 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964(7) in konsolidierter Fassung(8) (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor:

„§ 1.      Die Gewährung einer Sicherungsmaßnahme kann von jeder Partei oder jedem Verfahrensbeteiligten beantragt werden, wenn sie bzw. er den Anspruch und das rechtliche Interesse an der Gewährung einer Sicherungsmaßnahme glaubhaft macht.

§ 2.      Ein rechtliches Interesse an der Gewährung einer Sicherungsmaßnahme besteht, wenn die Nichtgewährung der Sicherungsmaßnahme die Vollstreckung der in der Sache ergehenden Entscheidung unmöglich macht oder ernsthaft erschwert oder die Erreichung des Zwecks des Verfahrens in der Sache auf andere Weise unmöglich macht oder ernsthaft erschwert.

§ 3.      Bei der Wahl der Sicherungsmaßnahme berücksichtigt das Gericht die Interessen der Parteien oder der Verfahrensbeteiligten in einer Weise, die dem Berechtigten den gebotenen Rechtsschutz gewährleistet und den Verpflichteten nicht über das erforderliche Maß hinaus belastet.“

14.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind auch die Art. 731, 755 und 7552 § 1 der Zivilprozessordnung für das Ausgangsverfahren relevant.

3.      Gesetz über den Bankengarantiefonds

15.      Art. 135 Abs. 1 und 4 der Ustawa z 10 czerwca 2016 r. o Bankowym Funduszu Gwarancyjnym, systemie gwarantowania depozytów oraz przymusowej restrukturyzacji(9) (Gesetz über den Bankengarantiefonds, das Einlagensicherungssystem und die Abwicklung) vom 10. Juni 2016 (im Folgenden: Gesetz über den Bankengarantiefonds) sieht vor:

„1.      Zwangsvollstreckungsverfahren und Verfahren über den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts, die vor Eröffnung des Abwicklungsverfahrens eingeleitet wurden, bedürfen keiner Entscheidung.

4.      Während der Dauer der Abwicklung ist die Einleitung eines Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsverfahrens gegen das Unternehmen in Abwicklung nicht zulässig.“

16.      Nach Art. 142 Abs. 1 dieses Gesetzes kann der Bankowy Fundusz Gwarancyjny (Bankgarantiefonds, Polen) das Recht zur Verwertung von Sicherheiten für die Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts längstens für einen Zeitraum bis zum Ende des auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Aussetzung dieses Rechts folgenden Werktags aussetzen.

4.      Insolvenzgesetz

17.      Art. 146 Abs. 1 der Ustawa z dnia 28 lutego 2003 r. Prawo upadłościowe (Gesetz über die Insolvenz) vom 28. Februar 2003(10) (im Folgenden: Insolvenzgesetz) sieht vor, dass Vollstreckungsverfahren über Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören, mit Stellung eines Insolvenzantrags automatisch ausgesetzt und mit Unanfechtbarkeit des die Insolvenz feststellenden Urteils beendet werden. Nach Abs. 2 dieses Artikels werden nicht ausgeschüttete Beträge aus einem ausgesetzten Verfahren an die Insolvenzmasse abgeführt. Abs. 3 bestimmt, dass mit Ausnahme bestimmter Unterhalts- und Rentenansprüche die Zwangsvollstreckung nach Stellung des Insolvenzantrags verboten ist.

II.    Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

18.      Im Jahr 2007 schloss OF zusammen mit ihren Eltern RI und EI mit der Getin Noble Bank einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer Laufzeit von 360 Monaten über einen Betrag von 185 375,71 polnischen Złoty (PLN) (etwa 40 000 Euro) (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehender Darlehensvertrag). Dieser Darlehensvertrag enthielt eine Klausel, nach der dieser Betrag zu dem von der Bank in einer Tabelle festgelegten Ankaufskurs in Schweizer Franken (CHF) umgerechnet wurde. Die in CHF berechneten monatlichen Raten waren in PLN zu dem ebenfalls einseitig von der Bank festgelegten CHF‑Verkaufskurs zurückzuzahlen, der sich zum Fälligkeitsdatum aus der Tabelle der Bank ergab.

19.      Das Darlehen wurde zur Deckung eines Teils des Kaufpreises einer Immobilie und zur Deckung der Kosten für die Aufnahme des Darlehens verwendet. Die Kläger des Ausgangsverfahrens wurden in Form einer vergleichenden Tabelle über die Auswirkungen von Schwankungen der Zinssätze und der Wechselkurse auf diesen Darlehensvertrag informiert.

20.      Am 29. September 2022 erließ der Bankengarantiefonds im Einklang mit dem Gesetz über den Bankengarantiefonds einen Beschluss über die Einleitung der Abwicklung der Gentin Noble Bank unter Nutzung des Instruments des Brückeninstituts. Gemäß diesem Beschluss wurde ein neues Unternehmen mit dem Namen VELO Bank S.A. gegründet, auf das fast alle Rechte und Pflichten der beklagten Getin Noble Bank übertragen wurden, jedoch unter Ausschluss der Vermögensrechte, die sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit Kredit- und Darlehensverträgen, die auf CHF lauteten oder an den CHF‑Wechselkurs gekoppelt waren, herleiteten, sowie der Forderungen aus solchen Vermögensrechten, einschließlich derjenigen, die Gegenstand eines Zivil- oder Verwaltungsverfahrens waren, unabhängig vom Datum der Einleitung des Verfahrens. Das vorlegende Gericht führt aus, dies bedeute, dass die Aktiva der Getin Noble Bank hauptsächlich aus Forderungen aus Darlehensverträgen bestünden, die – ebenso wie der der Kläger – mutmaßlich missbräuchliche Vertragsklauseln enthielten, die im Nachhinein angefochten werden könnten.

21.      Aus Erklärungen des Bankengarantiefonds in den Medien ging hervor, dass innerhalb eines Jahres ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auf Liquidation der Gentin Noble Bank gestellt würde.

22.      Die Kläger erhoben Klage beim vorlegenden Gericht und beantragten die Feststellung der Unwirksamkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags sowie die Verurteilung der beklagten Bank zur Zahlung von 48 352,97 PLN und 27 171,82 CHF (was etwa 95 % des ausgezahlten Kapitals entspricht) zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen und der Prozesskosten. Die Kläger trugen vor, dass der Darlehensvertrag rechtswidrige Bestimmungen über die Kopplung des Darlehensbetrags an eine Fremdwährung enthalte. Der geltend gemachte Betrag entspreche der Summe der von den Klägern geleisteten Zahlungen. Hilfsweise beantragten die Kläger, den Vertrag nach Streichung der missbräuchlichen Klauseln fortzusetzen.

23.      Die Getin Noble Bank beantragte, die Klage abzuweisen, und bestritt die Rechtswidrigkeit der Vertragsklauseln.

24.      Nach dem Erlass des Abwicklungsbeschlusses stellten die Kläger einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs auf Nichtigerklärung des Vertrags durch Festlegung der Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligen für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache. Sie beantragten insbesondere die Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Darlehensraten für den Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Abschluss des Verfahrens. Außerdem beantragten die Kläger, es der beklagten Bank zu untersagen, das Darlehen zu kündigen und vom Zeitpunkt des Erlasses der Sicherungsmaßnahme bis zur Beendigung des Verfahrens beim Biuro Informacji Gospodarczej (Wirtschaftsinformationsbüro, Polen) Informationen über die unterbliebene Rückzahlung des betreffenden Darlehens durch die Kläger einzustellen.

25.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Glaubhaftmachung über die Anträge der Parteien entschieden, wobei alle im Hauptsacheverfahren zusammengetragenen Beweise berücksichtigt würden. Das vorlegende Gericht stellt fest: (i) Die Kläger seien Verbraucher, (ii) die Klauseln des in Rede stehenden Darlehensvertrags seien missbräuchlich, da sie den Verbrauchern ein Wechselkursrisiko aufbürdeten und es der Bank ermöglichten, die Wechselkursspanne willkürlich zu bestimmen(11), und (iii) Änderungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags hätten nicht zur Wirksamkeit dieser Klauseln geführt.

26.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass es im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs möglich sein müsse, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der monatlichen Darlehensraten auszusetzen. Nach Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds in der Auslegung durch die nationalen Gerichte müssten diese Gerichte jedoch, wenn sich eine Bank in Abwicklung befinde, feststellen, dass der Antrag auf einstweilige Maßnahmen keiner Entscheidung bedürfe. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts missachtet diese Auslegung die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und beraubt den Verbraucher seiner Rechte aus dieser Richtlinie.

27.      Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass angesichts dessen, dass eine Sicherungsmaßnahme für eine Forderung wie die im Ausgangsverfahren in einem regulären Insolvenzverfahren zulässig sei, eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds, die den Erlass einer Sicherungsmaßnahme für eine solche Forderung nicht zulasse, Verbraucher, die Gläubiger seien, im Vergleich zu Verbrauchern, deren Banken in einem Insolvenzverfahren liquidiert würden, benachteilige. Eine solche Auslegung verstoße daher gegen Art. 34 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2014/59.

28.      Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g und Art. 70 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen es in Bezug auf eine Bank, gegenüber der die Abwicklung eingeleitet wurde, allein deshalb, weil diese Bank der Abwicklung unterliegt, unzulässig ist, dem Antrag eines Verbrauchers auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Maßnahme (zur Sicherung des Klagegegenstands) stattzugeben, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Kapital- und Zinsraten auf der Grundlage eines Darlehensvertrags, der infolge der Streichung von darin enthaltenen missbräuchlichen Vertragsklauseln voraussichtlich gerichtlich für nichtig erklärt werden wird, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt wird?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

29.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die polnische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2024 haben alle diese Beteiligten ebenso wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens mündliche Ausführungen gemacht.

IV.    Würdigung

A.      Umformulierung der Frage

30.      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 darstelle.

31.      Insoweit scheint es, dass Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59, wie die polnische Regierung und die Kommission vortragen, tatsächlich durch Art. 142 Abs. 1 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds in polnisches Recht umgesetzt wurde, der einen anderen zeitlichen Anwendungsbereich als Art. 135 Abs. 1 und 4 dieses Gesetzes hat. Insbesondere betrifft Art. 135 Abs. 1 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds Verfahren zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, die vor Eröffnung eines Abwicklungsverfahrens eingeleitet wurden, während Art. 135 Abs. 4 dieses Gesetzes Anträge betrifft, die während der Phase der Abwicklung gegen das in Abwicklung befindliche Unternehmen gestellt werden. Allerdings erfasst Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 nur einen sehr kurzen Zeitraum von der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung(12) bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem die Abwicklungsbehörde für das in Abwicklung befindliche Institut ihren Sitz hat.

32.      Jedenfalls möchte ich anmerken, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C‑34/23(13) – einer Rechtssache aus jüngerer Zeit, in der es um einen ähnlichen Sachverhalt wie im vorliegenden Fall ging – um die Auslegung von Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 in Bezug auf Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds ersucht wurde. Der Gerichtshof hat in seinem Beschluss in dieser Rechtssache festgestellt, dass der Ausgangsrechtsstreit einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen betraf, der offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 fiel.

33.      Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die Klage im Ausgangsverfahren, mit der die Kläger den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf einen Darlehensvertrag beantragt hatten, keine Sicherheiten betraf. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass „ein Verbraucher, der eine Klage auf Nichtigerklärung eines mit der Getin Noble Bank geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags erhoben hat, kein ‚abgesicherter Gläubiger‘ dieser Bank im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 ist“(14). Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ausgangsrechtsstreit offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fiel, so dass die Vorlagefrage, die sich ausschließlich auf die Auslegung dieser Bestimmung bezog, in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Rechtsstreits stand(15).

34.      Es trifft zwar zu, dass Schuldner eines Darlehensvertrags (die zu Gläubigern werden können, wenn das Darlehen gerichtlich für nichtig erklärt wird) als potenzielle Gläubiger oder letztlich sogar als Gläubiger angesehen werden können. Was Verbraucherkreditverträge anbelangt, ist jedoch ein abgesicherter Gläubiger, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ein Darlehensgeber oder Gläubiger, der einen Rechtsanspruch in Bezug auf Eigentum oder Vermögenswerte des Schuldners hat. Daher können Kläger, die keinen Rechtsanspruch in Bezug auf das in Rede stehende Eigentum haben, wohl nicht als „abgesicherte Gläubiger“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.

35.      Auch im vorliegenden Fall beantragen die Kläger, die Verbraucher sind, den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf einen Darlehensvertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut. Daher können die Kläger des Ausgangsverfahrens ebenso wenig wie die Kläger in der Rechtssache, in der der zuvor erwähnte Beschluss ergangen ist, als „abgesicherte Gläubiger“ angesehen werden. Daraus folgt entsprechend, dass Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits steht. Folglich ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen in Einklang mit diesem kürzlich ergangenen Beschluss des Gerichtshofs offensichtlich unzulässig, soweit es diese Bestimmung betrifft. Da Art. 70 Abs. 4 dieser Richtlinie auf die Ausübung einer Zuständigkeit nach eben diesem Artikel Bezug nimmt, ist auch diese Bestimmung für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant.

36.      Daher ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin umzuformulieren, dass es im Kern wissen möchte, ob die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes und in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder einer Praxis entgegenstehen, die den Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Aussetzung der Verpflichtung zur künftigen Rückzahlung monatlicher Darlehensraten für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens allein deshalb nicht zulässt, weil die beklagte Bank sich in einem Abwicklungsverfahren nach der Richtlinie 2014/59 befindet(16).

37.      Da das vorlegende Gericht mit seiner zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage die Wechselwirkung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 und der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes klären möchte, werde ich zunächst auf diese Bestimmungen eingehen und mich anschließend mit ihrer Wechselwirkung befassen.

B.      Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

38.      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte. Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, entfaltet im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung(17). Man könnte sagen, dass der Gerichtshof, sofern die Banken unter normalen Umständen tätig sind, dem Verbraucherschutz, wenn er den Interessen der Finanzinstitute zuwiderlief, stets zur Geltung verholfen hat, insbesondere im Kontext missbräuchlicher Vertragsklauseln(18).

39.      Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass, wenn es die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln des in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrags feststellen sollte, der Rest des in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrags nach der Streichung dieser Klauseln nicht aufrechterhalten werden könne und der Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären sei. Daher beruhen die vorliegenden Schlussanträge auf der Prämisse, dass das vorlegende Gericht mit hinreichender Sicherheit annimmt, dass der in Rede stehende Hypothekendarlehensvertrag für ungültig erklärt werden muss, so dass der Verbraucher gegen die Bank einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund dieses Vertrags bereits gezahlten Beträge hätte.

40.      Im Hinblick auf den Erlass einstweiliger Maßnahmen sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, nicht unionsrechtlich harmonisiert. Daher sind solche Verfahren nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten(19), vorausgesetzt allerdings, dass sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren(20).

41.      Insbesondere in Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz ist hervorzuheben, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, u. a. für die sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte, das Erfordernis eines gerichtlichen Rechtsschutzes – das auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert ist – impliziert, der insbesondere für die Festlegung von Verfahrensmodalitäten für Klagen gilt, die sich auf solche Rechte stützen(21). Nach ständiger Rechtsprechung muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen(22). Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vorsieht, vorläufige Maßnahmen zu treffen, bis das zuständige Gericht über die Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem Unionsrecht entschieden hat, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der betreffenden Rechte sicherzustellen(23). Zusammenfassend muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen.

42.      Darüber hinaus ist die Frage des Erlasses einstweiliger Maßnahmen im Zusammenhang mit Verfahren über die Rechte der Verbraucher aus der Richtlinie 93/13 Gegenstand mehrerer Urteile des Gerichtshofs gewesen, darunter das kürzlich ergangene Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank (Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags)(24), das nach dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist(25), aber relativ ähnliche tatsächliche Umstände betrifft.

43.      In jener Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die es dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens verwehrt, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung eines Vollstreckungsverfahrens zu erlassen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung sicherzustellen, da diese Regelung die Wirksamkeit des mit dieser Richtlinie angestrebten Schutzes beeinträchtigen kann(26). Der Gerichtshof hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Erlass solcher Maßnahmen insbesondere dann erforderlich sein kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Verbraucher während eines gerichtlichen Verfahrens, dessen Dauer erheblich sein kann, Monatsraten zahlt, deren Höhe das übersteigt, was er tatsächlich schuldete, wenn die betreffende Klausel für nichtig erklärt würde(27).

44.      Der Gerichtshof hat dementsprechend entschieden, dass der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13, insbesondere durch deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, gewährleistete Schutz erfordert, dass das nationale Gericht eine geeignete vorläufige Maßnahme erlassen können muss, wenn dies erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung in Bezug auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln sicherzustellen(28). Dabei hat der Gerichtshof betont, dass der Erlass einer solchen vorläufigen Maßnahme umso notwendiger erscheint, wenn der Verbraucher an die Bank schon vor der Anstrengung eines Verfahrens einen Betrag gezahlt hat, der den aufgenommenen Darlehensbetrag übersteigt(29). Der Gerichtshof ist im Kern zu dem Ergebnis gekommen, dass eine nationale Rechtsprechung, nach der der Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Zahlung von nach einem Darlehensvertrag geschuldeten Monatsraten abgelehnt wird, obwohl diese Maßnahmen erforderlich sind, um den den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz zu gewährleisten, offensichtlich nicht dem Effektivitätsgrundsatz entspricht und daher nicht mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist(30).

45.      Daraus folgt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, u. a. für die sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte das Erfordernis eines gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, den auch Art. 47 der Charta garantiert, so dass das nationale Gericht, wenn ein Verbraucher eine Klage gegen eine Bank auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags wegen missbräuchlicher Klauseln in diesem Vertrag erhoben hat, während dieses Verfahrens vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung der Durchführung eines solchen Darlehensvertrags erlassen können sollte.

46.      Dies vorausgeschickt, hat Art. 47 der Charta in einem Fall wie dem vorliegenden unmittelbare Wirkung(31). Da das durch diese Bestimmung garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz kein absolutes Recht ist(32), ist es Sache des nationalen Gerichts, bei der Anwendung des Unionsrechts die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. In Bezug auf die Interessen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, hebt das vorlegende Gericht zum einen das Ziel der Wirksamkeit der Abwicklung und insbesondere der Finanzstabilität des Bankensystems hervor, und zum anderen den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des Verbrauchers. Daher sind die Auswirkungen zu prüfen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2014/59 ergeben.

C.      Zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/59

47.      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass es infolge der Einleitung des Abwicklungsverfahrens gegen die Getin Noble Bank gemäß Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds nicht befugt sei, einstweilige Maßnahmen zugunsten der Verbraucher zu erlassen. Die entscheidende Frage in der vorliegenden Rechtssache ist daher, ob durch die Anwendung der Richtlinie 2014/59 die Rechte der Verbraucher eingeschränkt werden können. In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht insbesondere auf Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59. Bevor ich die in dieser Bestimmung genannten Grundsätze prüfe, ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu untersuchen.

1.      Zum Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59

a)      Zu den Begriffen „Abwicklungsmaßnahmen“, „Abwicklungsinstrumente“ und „Abwicklungsbefugnisse“ im Sinne von Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59

48.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 sich auf drei Begriffe bezieht, nämlich auf „Abwicklungsinstrumente“, „Abwicklungsbefugnisse“ und „Abwicklungsmaßnahmen“. Meines Erachtens haben diese drei Begriffe nicht dieselbe Tragweite, so dass, wenn das Instrument des Brückeninstituts verwendet wird, diese Bestimmung auf die Abwicklungsbefugnisse und die Abwicklungsmaßnahmen und somit auf Handlungen, die den verbleibenden Teil des in Rede stehenden Unternehmens betreffen, Anwendung finden kann.

49.      Erstens bezeichnet der Begriff „Abwicklungsmaßnahme“ nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 40 dieser Richtlinie die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, c oder d gemäß Art. 32 oder Art. 33, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse. Dies macht deutlich, dass der Begriff „Abwicklungsmaßnahme“ nicht nur die betreffenden Instrumente und Befugnisse umfasst, sondern auch die Entscheidung, die Abwicklung eines Instituts oder Unternehmens einzuleiten, wodurch er zu einem Oberbegriff wird, unter den verschiedene Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungsverfahrens fallen.

50.      Zweitens bezeichnet der Begriff „Abwicklungsinstrument“ in dieser Bestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 19 dieser Richtlinie eines der in ihrem Art. 37 Abs. 3 genannten Instrumente, namentlich das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und das Bail‑in‑Instrument.

51.      Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem angewandten Abwicklungsinstrument offenbar um das Instrument des Brückeninstituts im Sinne von Art. 37 Abs. 3 Buchst. b und Art. 40 der Richtlinie 2014/59. Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen im Ausgangsverfahren betrifft Vermögenswerte (ein Fremdwährungsdarlehen), die bei der Getin Noble Bank verblieben sind, also bei dem ursprünglichen Unternehmen (oder dem verbleibenden Unternehmen). Er betrifft hingegen nicht die auf das im Rahmen des Abwicklungsverfahrens geschaffene Brückeninstitut, die Velo Bank S.A., übertragenen Vermögenswerte.

52.      Nach Art. 37 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 50, 60 und 69 dieser Richtlinie wird, wenn die in Art. 37 Abs. 3 Buchst. a oder b genannten Abwicklungsinstrumente angewandt und zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts verwendet werden, das Institut oder das verbleibende Unternehmen, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert. Da im vorliegenden Fall das Instrument des Brückeninstituts angewandt wurde, sind folglich die bei der Getin Noble Bank verbliebenen Vermögenswerte Gegenstand eines regulären Insolvenzverfahrens.

53.      Die Zeit nach der Entscheidung über die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und vor der Liquidation des Instituts oder Unternehmens, das Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, sollte ebenfalls unter den Begriff „Abwicklungsinstrumente“ fallen, da die Anwendung dieses Instruments den Status des verbleibenden Unternehmens in diesem Zeitraum festlegt. Die in Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59 festgelegten Grundsätze sind im Hinblick auf die Vermögenswerte, die im verbleibenden Institut oder Unternehmen verbleiben, nach dem Beginn der Liquidation des Instituts oder Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht mehr relevant.

54.      Drittens bezieht sich Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 auch auf die „Abwicklungsbefugnisse“, die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 20 dieser Richtlinie als die in den Art. 63 bis 72 der Richtlinie genannten Befugnisse definiert sind.

55.      Insoweit möchte ich anmerken, dass die zuletzt genannten Artikel ein breites Spektrum von Befugnissen umfassen.

56.      Insbesondere umfasst der Begriff „Abwicklungsbefugnisse“ offenbar, da in Art. 63 Abs. 1 Buchst. d die „Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt“ aufgeführt ist, die Entscheidung über die Einleitung einer Abwicklung der beklagten Bank unter Verwendung einer Brückenbank, ebenso wie Maßnahmen, die das in Abwicklung befindliche Institut und das verbleibende Institut oder Unternehmen vor der Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens betreffen.

57.      Soweit sich folglich Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 auf „Abwicklungsmaßnahmen“, „Abwicklungsinstrumente“ und „Abwicklungsbefugnisse“ bezieht, dürfte diese Bestimmung in der Tat auf die ursprüngliche Entscheidung anwendbar sein, in der die nationalen Behörden die Einleitung der Abwicklung des Unternehmens beschließen. Sie ist auch auf die Situation des verbleibenden Instituts oder Unternehmens vor seiner Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens anwendbar, d. h. im vorliegenden Fall auf die Getin Noble Bank, und somit im Rahmen der Prüfung eines bei Gericht gestellten Antrags auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen gegen dieses verbleibende Institut oder Unternehmen zu berücksichtigen.

58.      Daher bin ich der Ansicht, dass die allgemeinen Abwicklungsgrundsätze gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59 auf eine Situation anwendbar sind, in der die Kläger Sicherungsmaßnahmen (einstweilige Maßnahmen) im Rahmen eines Verfahrens beantragen, das gegen ein verbleibendes Unternehmen eingeleitet wurde, bevor es im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert wird, da dieses verbleibende Unternehmen von Abwicklungsmaßnahmen, ‑instrumenten und ‑befugnissen der nationalen Behörden betroffen war.

b)      Zum Begriff „Gläubiger“ im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59

59.      Es ist zu prüfen, ob Verbraucher wie die Kläger, die ein Verfahren eingeleitet haben, um die Nichtigkeit des in Rede stehenden Darlehensvertrags wegen der darin enthaltenen missbräuchlichen Vertragsklauseln feststellen zu lassen, auch „Gläubiger“ im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59 sind.

60.      Typischerweise bezieht sich der Begriff „Gläubiger“ auf jede Einrichtung oder Person, die einen Anspruch gegen den Schuldner hat. Soweit die betreffenden Verbraucher im vorliegenden Fall die Aussetzung ihrer Verpflichtung zur Zahlung der zukünftigen Darlehensraten beantragen, scheinen sie auf den ersten Blick Schuldner zu sein. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch hervor, dass die Kläger potenzielle Gläubiger sind, da das von ihnen eingeleitete Verfahren höchstwahrscheinlich dazu führen wird, dass der in Rede stehende Darlehensvertrag insgesamt für ungültig erklärt wird.

61.      In der Richtlinie 2014/59 wird die Art der Verpflichtungen, die zu einer Gläubigereigenschaft führen, nicht ausdrücklich definiert, und daher enthält die Richtlinie insoweit auch keinerlei Beschränkungen. Folglich ist der Begriff „Gläubiger“ dahin auszulegen, dass er auch potenzielle Gläubiger umfasst, wenn sie Verbraucher sind und ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit durch das nationale Gericht höchstwahrscheinlich stattgegeben werden wird(33). Diese Auslegung steht im Einklang mit den umfassenderen Zielen, den Schutz und die faire Behandlung aller an der Abwicklung nach der Richtlinie 2014/59 beteiligten Interessenträger zu gewährleisten(34).

62.      Auch wenn im vorliegenden Fall das nationale Gericht noch nicht über die Nichtigkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags entschieden hat, haben die Kläger ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit in einem förmlichen Klageverfahren gestellt, das dazu führen kann, dass die Kläger von Schuldnern zu Gläubigern werden.

63.      Dementsprechend können die Kläger als Gläubiger im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59 angesehen werden, auch wenn das Gericht sein Urteil über die Wirksamkeit des Darlehensvertrags noch nicht gefällt hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schuldner auf diese Weise zum Gläubiger wird. Die vorliegenden Schlussanträge beruhen auf der Prämisse, dass es sich bei den betreffenden Verbrauchern tatsächlich um Gläubiger im Sinne dieser Bestimmung handelt.

2.      Zum Inhalt der in Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59 festgelegten Grundsätze

64.      Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung, zu denen erstens der Grundsatz gehört, dass zuerst die Anteilseigner die Verluste tragen (Buchst. a), und dass nach den Anteilseignern die Gläubiger die Verluste in der Rangfolge ihrer Forderungen in einem regulären Insolvenzverfahren tragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Buchst. b). Zweitens stellt Art. 34 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 den Grundsatz auf, dass „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ („no creditor worse off“, im Folgenden: NCWO-Grundsatz) erfolgen darf, was bedeutet, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Restrukturierungsverfahren von den nationalen Behörden so durchgeführt werden müssen, dass kein Gläubiger größere Verluste als im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erleidet. Dieser Grundsatz gilt als Eckpfeiler des Abwicklungssystems(35).

a)      Zum Vergleich der Abwicklung mit der Behandlung im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens

65.      Zum einen betreffen die in Art. 34 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/59 festgelegten Grundsätze die Reihenfolge, in der Verluste zu tragen sind; nämlich zuerst von den Anteilseignern und dann von den Gläubigern. Dieser Grundsatz sollte im Licht des der Richtlinie 2014/59 zugrunde liegenden und in ihren Erwägungsgründen 5 und 50 verankerten Grundprinzips verstanden werden, wonach die Abwicklungskosten einer Bank in erster Linie von den Anteilseignern der Bank und nicht von deren Gläubigern zu tragen sind.

66.      Zum anderen stellt der NCWO-Grundsatz nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 sicher, dass Abwicklungsmaßnahmen so gestaltet sind, dass die Gläubiger mindestens genauso günstig behandelt werden wie in nationalen Insolvenzverfahren. Die Anwendung dieses Artikels impliziert einen Vergleich dessen, was ein Gläubiger im Rahmen einer Abwicklung erhalten hat, mit dem, was er im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätte. Der NCWO-Grundsatz stellt sicher, dass der Abwicklungsprozess fair und vorhersehbar ist, indem er durch den Schutz der Rechte der Gläubiger für eine Gleichwertigkeit mit den nationalen Insolvenzverfahren sorgt. Daher wird dieser Grundsatz als eine Schlüsselgarantie angesehen, die gewährleistet, dass Abwicklungsmaßnahmen Gläubiger nicht stärker belasten als reguläre Insolvenzverfahren.

67.      Es ist jedoch wichtig, zu berücksichtigen, dass Insolvenzverfahren einen Bereich darstellen, in dem die Mitgliedstaaten ihre eigenen Zuständigkeiten wahrnehmen können, da das Insolvenzrecht auf europäischer Ebene nicht harmonisiert ist(36). Art. 34 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 ist daher nur für die Beurteilung der Gleichbehandlung von Gläubigern in Fällen von Abwicklungsverfahren und von Insolvenzverfahren nach dem vom vorlegenden Gericht geprüften nationalen Recht einschlägig.

68.      Hierzu ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Gewährung von Schutz durch Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrag vorgesehenen Raten in einem Insolvenzverfahren zulässig sei(37). Dementsprechend benachteilige eine nationale Maßnahme, die den Erlass einer Sicherungsmaßnahme für solche Forderungen nicht zulasse, Verbraucher, die Gläubiger seien, im Vergleich zu Verbrauchern, deren Banken in einem Insolvenzverfahren liquidiert würden. Eine solche Auslegung verstoße daher gegen Art. 34 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2014/59(38).

69.      Nach der Richtlinie 2014/59 ist die Höhe der Verbindlichkeiten einer Bank gegenüber ihren Gläubigern auf die Verbindlichkeiten am Tag der öffentlichen Bekanntgabe begrenzt, der den Zeitpunkt darstellt, zu dem die Forderungen und Verbindlichkeiten der Gläubiger für die Zwecke der Abwicklung berechnet werden(39). Die Verluste eines Verbrauchers, der nach der Bekanntgabe der Abwicklung aufgrund eines Vertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, Beträge an die Bank zahlt, werden jedoch ansteigen. Wie das vorlegende Gericht ausführt, könnte der Verbraucher im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens auf eine Sicherungsmaßnahme zurückgreifen, um die Durchführung des Vertrags auszusetzen.

70.      Aus der in Rede stehenden nationalen Regelung ergibt sich, dass im Fall einer Abwicklung keine Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Institut erlassen werden können(40).

71.      Folglich kann sich ein Verbraucher, der keine solche Maßnahme beantragen kann, in einer ungünstigeren Lage befinden als die Gläubiger eines Unternehmens, das Gegenstand eines regulären Insolvenzverfahrens ist, da er verpflichtet ist, den Darlehensvertrag ohne die Möglichkeit einer Sicherungsmaßnahme weiterhin zu erfüllen, was trotz des Erlasses eines Abwicklungsbeschlusses zu einer kontinuierlichen Erhöhung der Forderung des Verbrauchers gegenüber der Bank führt.

b)      Zum Ex-post-Entschädigungsmechanismus

72.      Der in den Art. 73 bis 75 der Richtlinie 2014/59 vorgesehene Entschädigungsmechanismus steht im Mittelpunkt der Anwendung des NCWO-Grundsatzes. Er verlangt, dass die Behandlung, die die Gläubiger während der Abwicklung erfahren haben, mit der Behandlung verglichen wird, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Zu diesem Zweck ist das nationale Insolvenzrecht heranzuziehen, das anwendbar gewesen wäre, wenn das Unternehmen Gegenstand eines regulären Insolvenzverfahrens gewesen wäre.

73.      Im Grunde beläuft sich die Entschädigung auf den Betrag, den die Gläubiger zu wenig erhalten haben, also auf die Differenz zwischen dem Betrag, den sie im Rahmen des Abwicklungsverfahrens tatsächlich erhalten haben, und dem Betrag, den sie erhalten hätten, wenn das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre(41). Daher haben Anteilseigner und Gläubiger, denen größere Verluste entstanden sind, Anspruch auf eine Ex-post-Entschädigung(42). Dieser Mechanismus zielt darauf ab, einen Ausgleich zwischen Finanzstabilität und Fairness zu erreichen, indem sichergestellt wird, dass die Gläubiger geschützt sind und zugleich eine effektive Abwicklung des Instituts erfolgt.

74.      Insbesondere ist zum einen das durch die Richtlinie 2014/59 eingeführte Abwicklungsverfahren ein außergewöhnliches Instrument, das in erster Linie darauf abzielt, die Stabilität der Finanzmärkte zu gewährleisten, wenn diese durch den Ausfall eines grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituts gefährdet werden könnte(43). Zweck des Abwicklungsverfahrens ist es, den Behörden ein Instrumentarium an die Hand zu geben, das ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention ermöglicht, um die kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts sicherzustellen und die negativen Auswirkungen seines Ausfalls zu begrenzen(44). Daher verfolgt diese Richtlinie umfassendere Ziele im Bereich der Finanzstabilität, wie die Aufrechterhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem und die Vermeidung systemischer Risiken. Zum anderen sieht der in den Art. 73 bis 75 der Richtlinie 2014/59 vorgesehene Entschädigungsmechanismus wichtige Regelungen zum Schutz der Gläubiger vor, indem er gewährleistet, dass sie während der Abwicklung eines ausfallenden Instituts nicht unfair behandelt werden. Daraus folgt, dass mit dem genannten Entschädigungsmechanismus ein Ausgleich gefunden werden soll zwischen der Möglichkeit der Behörden, ausfallende Institute im öffentlichen Interesse abzuwickeln, und dem Schutz der berechtigten finanziellen Interessen der Gläubiger.

3.      Anwendung auf den vorliegenden Fall

75.      Wenn aufgrund eines Abwicklungsverfahrens die Vermögenswerte der Kläger, die beim verbleibenden Unternehmen verbleiben, von größeren Verlusten betroffen sind, als es im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens der Fall gewesen wäre, was das nationale Gericht zu beurteilen hat, haben die Kläger auf der Grundlage des NCWO-Grundsatzes Anspruch auf eine Ex-post-Entschädigung. Dieser Entschädigungsmechanismus impliziert jedoch nicht zwingend einen verfahrensrechtlichen Schutz. Die Richtlinie 2014/59 enthält nämlich keine besonderen Bestimmungen über von Gläubigern beantragte einstweilige Maßnahmen gegen eine in Abwicklung befindliche Bank. Daraus folgt, dass gesetzgeberische Maßnahmen wie Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds, die einstweilige Maßnahmen betreffen, die von Gläubigern im Rahmen eines Rechtsstreits über vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem verbleibenden Unternehmen beantragt werden, außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen.

D.      Suche nach einem Ausgleich zwischen den Zielen des Verbraucherschutzes und denen des Abwicklungsverfahrens

76.      Wie bereits ausgeführt(45), kann ein Gläubiger nach der Richtlinie 2014/59 eine Ex-post-Entschädigung erhalten, wenn er größere Verluste als im Fall einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hat. Daher ist die Kernfrage, ob der in dieser Richtlinie vorgesehene Ex-post-Entschädigungsmechanismus einen ausreichenden Schutz für den Verbraucher gewährleistet, der während des Verfahrens, in dem er die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags wegen missbräuchlicher Klauseln beantragt hat, Zahlungen an das verbleibende Unternehmen leisten muss.

77.      Insoweit zeigt das Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander (Bankenabwicklung Banco Popular)(46) zwar, dass der Ex-post-Entschädigungsmechanismus ein nützliches Instrument sein kann, behandelt aber nicht die Frage, ob dieser Mechanismus ausreichend ist, wenn das nationale Recht einstweiligen Maßnahmen zur Aussetzung von Zahlungen im Rahmen eines Darlehensvertrags entgegensteht. Da der Erlass einer einstweiligen Maßnahme zur Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags eine andere Frage ist als die Ex-post-Entschädigung, die die materiellen Aspekte der Restitution betrifft, ist dieses Urteil für den vorliegenden Fall nicht relevant(47).

78.      Aus den mündlichen Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geht hervor, dass Art. 135 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Bankengarantiefonds keine Bestimmung der Richtlinie 2014/59 umsetzt, sondern eine Regelung darstellt, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen ergänzt. Da die Richtlinie 2014/59 die Verfahren nicht harmonisiert, in denen im Rahmen einer Klage gegen eine in Abwicklung befindliche Bank einstweilige Maßnahmen erlassen werden können, unterliegen solche Maßnahmen dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.

79.      In diesem Zusammenhang ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität)(48).

80.      Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, impliziert, wie ich bereits ausgeführt habe, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, u. a. für die sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, das in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bekräftigt wird(49), der insbesondere für die Verfahrensmodalitäten für Klagen gilt, die sich auf solche Rechte stützen(50). Insbesondere ist es Sache der nationalen Gerichte, den Rechten, die sich aus der Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 47 der Charta ergeben, volle Wirksamkeit zu verschaffen und eine nationale Regelung oder Praxis unangewendet zu lassen, die den Erlass einstweiliger Maßnahmen verbietet, um Zahlungen aus einem Darlehensvertrag, der wegen missbräuchlicher Klauseln rechtswidrig sein soll, auszusetzen(51).

81.      Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander (Bankenabwicklung Banco Popular)(52), entschieden, dass die Ziele, die Stabilität des Banken- und Finanzsystems sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden, dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union darstellen.

82.      Dies vorausgeschickt, darf nicht übersehen werden, dass die Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, ein nach der Abwicklung errichtetes Unternehmen betraf, während die Forderung im vorliegenden Verfahren das verbleibende Unternehmen betrifft, das sich in Liquidation befindet. Daher gefährdet, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Erlass einstweiliger Maßnahmen in Bezug auf die Vermögenswerte dieses Unternehmens nicht die Finanzstabilität des Bankensystems(53). Insoweit ist die zeitliche Abfolge des Sachverhalts im Ausgangsverfahren hervorzuheben, in dem die Brückenbank unmittelbar nach dem Erlass des Abwicklungsbeschlusses errichtet wurde, so dass der Erlass einstweiliger Maßnahmen, die die Aussetzung von Zahlungen an das verbleibende Unternehmen ermöglichen, zugunsten bestimmter Kategorien von Schuldnern die finanzielle Solidität des neu gegründeten Unternehmens nicht beeinträchtigen würde. Zudem ist von entscheidender Bedeutung, dass die in Rede stehende einstweilige Maßnahme nicht darauf abzielt, bestehende Vermögenswerte der insolventen Bank zu sichern, sondern lediglich die Aussetzung künftiger Zahlungen des Verbrauchers bezweckt(54).

83.      Derselbe Unterschied besteht im Hinblick auf die Novo Banco-Rechtssachen, in denen die Forderungen aus den Verträgen gegen die von der nationalen Behörde errichtete Brückenbank gerichtet waren(55). In jenen Rechtssachen konnten die Klagen der Verbraucher keinen Erfolg haben, weil sie die Stabilität des Finanzsystems gefährdet hätten(56), während der im vorliegenden Fall in Rede stehende Antrag Zahlungen aufgrund potenziell missbräuchlicher Vertragsklauseln an ein Unternehmen betrifft, das sowieso liquidiert wird. Daher sind die Erwägungen, die in den genannten Rechtssachen im Hinblick auf das Ziel der Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind, im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

84.      Daraus folgt, dass es im vorliegenden Fall, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nicht erforderlich ist, die Verbraucherrechte gegen die Finanzstabilität abzuwägen, da die in Rede stehenden einstweiligen Maßnahmen nur die Aussetzung einer Erhöhung der Forderung eines Verbrauchers gegenüber dem verbleibenden Unternehmen betreffen, weshalb die Finanzstabilität des Bankensystems nicht gefährdet wird. Eine Regelung oder Praxis eines Mitgliedstaats, die die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 ergänzt, darf die praktische Wirksamkeit des in den Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes im Licht des in Art. 47 der Charta verankerten effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht beeinträchtigen, wenn die Forderungen solche einstweiligen Maßnahmen betreffen und keine Gefahr für die Finanzstabilität des Bankensystems im Sinne der Richtlinie 2014/59 darstellen.

85.      In der bereits erwähnten Rechtssache C‑287/22(57) hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass die Erforderlichkeit einer solchen einstweiligen Maßnahme konkret im Hinblick auf das Ziel zu beurteilen ist, die volle Wirksamkeit der zukünftigen Entscheidung sicherzustellen. Daher muss das nationale Gericht prüfen, ob die Aussetzung der Verpflichtungen des Verbrauchers erforderlich ist, um seine ursprüngliche Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr, einen Betrag zurückzahlen zu müssen, der den aufgenommenen Darlehensbetrag übersteigt(58). Daraus folgt, dass das nationale Gericht nach der Richtlinie 93/13 vorläufige Maßnahmen erlassen muss, die in der Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers bestehen, wenn es zum einen über ausreichende Anhaltspunkte für die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Vertragsklauseln verfügt, so dass es wahrscheinlich ist, dass der entsprechende Darlehensvertrag nichtig ist oder dass dem betreffenden Verbraucher zumindest eine Rückzahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Monatsraten zu gewähren ist(59).

86.      Im vorliegenden Fall scheint das vorlegende Gericht, wie ich bereits ausgeführt habe, erstens der Ansicht zu sein, dass das verbleibende Unternehmen aufgrund einer künftigen Entscheidung über die missbräuchlichen Klauseln des in Rede stehenden Darlehensvertrags die von den Verbrauchern aufgrund dieses Vertrags gezahlten Beträge tatsächlich zurückzahlen muss. Diese Voraussetzung scheint daher erfüllt zu sein.

87.      Zweitens hat der Gerichtshof in der genannten Rechtssache entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, anhand aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die Aussetzung der Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung dieser Monatsraten für die Dauer des betreffenden Verfahrens erforderlich ist, um die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, die ohne diese Klausel(n) bestanden hätte. So kann das Gericht u. a. die finanzielle Situation des Verbrauchers und die für ihn bestehende Gefahr berücksichtigen, dass er an die betreffende Bank einen Betrag (zurück)zahlen muss, der den Betrag übersteigt, den er bei ihr aufgenommen hat(60).

88.      Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass die Verbraucher dem verbleibenden Unternehmen in Kürze einen Betrag zurückzahlen werden (oder bereits zurückgezahlt haben), der das ausgezahlte Darlehenskapital übersteigt. Das vorlegende Gericht befürchtet daher, dass der Verbraucher aufgrund des Insolvenzverfahrens, dem die Getin Noble Bank nach dem Abwicklungsbeschluss unterliegt, nicht in der Lage sein wird, die an diese Bank gezahlten Beträge zurückzuerlangen, die die unter den Gläubigern zu verteilenden Vermögenswerte übersteigen können. Wenn sich diese Gefahr realisiert, kann – vorbehaltlich einer abschließenden Überprüfung durch das vorlegende Gericht – die volle Wirksamkeit einer Entscheidung, in der die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags festgestellt wird, nicht gewährleistet werden. Die zweite Voraussetzung scheint daher ebenfalls erfüllt zu sein. Dementsprechend ist Art. 3851 des Zivilgesetzbuchs, mit dem die Richtlinie 93/13 in polnisches Recht umgesetzt wurde, so auszulegen, dass die Ziele dieser Richtlinie möglichst effektiv erreicht werden. Grundsätzlich sollte das vorlegende Gericht – vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung – in der vorliegenden Rechtssache nach der Richtlinie 93/13 einstweilige Maßnahmen anordnen.

89.      Hierzu hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich die zulässigen einstweiligen Maßnahmen, da sich das in Rede stehende Unternehmen gemäß der Richtlinie 2014/59 in Abwicklung befinde, auf die Sicherung der Forderungen in Bezug auf die monatlichen Raten für die Darlehenszinsen beschränken müssten, sich aber nicht auf die vertraglichen Verpflichtungen des Verbrauchers zur Zahlung der Raten auf das Darlehenskapital erstrecken dürften.

90.      In diesem Zusammenhang ist die Gefahr zu berücksichtigen, dass die Verbraucher an die in Abwicklung befindliche Bank, die einer Bewertung durch die Abwicklungsbehörden unterzogen wurde, einen Betrag zurückzahlen müssen, der den bei ihr aufgenommenen Betrag übersteigt. Im Interesse der Wirksamkeit der Abwicklung nach der Richtlinie 2014/59 ist es daher denkbar, dass das aufgenommene Kapital in monatlichen Raten zurückgezahlt wird, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Allerdings sollte die Zahlung von Zinsen durch den Verbraucher in jedem Fall ausgesetzt werden, um zu vermeiden, dass der Verbraucher an das verbleibende Unternehmen, das liquidiert werden soll, einen zu hohen Betrag zahlt. Im Ergebnis sollten sich daher die einstweiligen Maßnahmen auf den Betrag beschränken, der das Darlehenskapital übersteigt.

V.      Ergebnis

91.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind im Licht des Grundsatzes der Effektivität und des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder einer nationalen Praxis entgegenstehen, die den Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Aussetzung der vertragliche Verpflichtung eines Verbrauchers zur Zahlung der monatlichen Raten eines Darlehens, die das vom Verbraucher aufgenommene Darlehenskapital übersteigen, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens allein deshalb nicht zulässt, weil die beklagte Bank sich in einem Abwicklungsverfahren befindet, soweit die einstweiligen Maßnahmen den monatlichen Raten für die Darlehenszinsen entsprechen, und unter der Voraussetzung, dass das Darlehen nach dem Erlass des Abwicklungsbeschlusses bei dem verbleibenden Unternehmen verblieben ist.































































Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar