C-288/23 – El Baheer

C-288/23 – El Baheer

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2024:1065

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

12. Dezember 2024(*)

„ Streichung “

In der Rechtssache C‑288/23 [El Baheer](1)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2023, in dem Verfahren

HE

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und A. Hösch als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, Avvocato dello Stato,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte,

–        der schweizerischen Regierung, vertreten durch V. Michel, Ministerin, und L. Lanzrein als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma, A. Katsimerou und J. Vondung als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina

folgenden

Beschluss

1        Auf ein Auskunftsersuchen hin hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) dem Gerichtshof am 20. November 2024 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wolle, da die vorgelegten Fragen nicht mehr entscheidungserheblich seien. In Anbetracht der derzeitigen Situation im Gazastreifen werde der Kläger nämlich internationalen Schutz erhalten.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C288/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften




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