C-593/24 – AirHelp Germany

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CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2024:968

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

5. November 2024(*)

„ Streichung “

In der Rechtssache C‑593/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Dortmund (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 12. September 2024, in dem Verfahren

AirHelp Germany GmbH

gegen

Wizz Air Hungary Ltd.

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 16. September 2024, das am 26. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Dortmund (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sein Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden sei.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C593/24 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 5. November 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts



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