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Immobilienrecht, Mietrecht und Familienrecht Stuttgart

Unsere Kanzlei ist auch von Leonberg, Gerlingen, Vaihingen, Degerloch gut erreichbar.
Die Rechtsanwälte Haustein und Rossier in Stuttgart West, verstehen sich neben ihrer jeweiligen speziellen Tätigkeitsschwerpunkte (Immobilienrecht, Mietrecht und Familienrecht) vor allem auch als Rechtsberater in allen Lebenslagen.

Wir wollen neben unserer Beratung und gerichtlichen Vertretung in Fällen unserer jeweiligen Haupttätigkeiten im Immobilienrecht, im Familienrecht und im Mietrecht auch Ihre vertrauenswürdigen Erstberater in Fällen aller Art sein. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen zusammen eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsproblems und versuchen, für Sie Strategien zum Erfolg zu entwickeln.

Wir wollen neben unserer Beratung und gerichtlichen Vertretung in Fällen unserer jeweiligen Haupttätigkeiten auch Ihre vertrauenswürdigen Erstberater in Fällen aller Art sein. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen zusammen eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsproblems und versuchen, für Sie Strategien zum Erfolg zu entwickeln.

In den allermeisten Fällen werden wir Ihnen selber helfen können, in anderen ‐ bspw. bei sehr speziellen Rechtsproblematiken werden wir Sie entsprechend und vertrauensvoll an spezialisierte Kollegen überweisen.

Unser Ziel ist es, für die jeweilige Mandantschaft eine umfassende rechtliche Betreuung zu bieten, weil unseres Erachtens nach oftmals nur der Gesamtüberblick über Ihre Situation eine wirklich fundierte, rechtliche Beratung ermöglicht.

Wir beraten Sie gerne im Mietrecht, Familienrecht, Sozialrecht bei Scheidungen, Kündigungen, Verträge und Bescheiden.

Rechtsanwalt Oliver R. Haustein absolvierte sein 1. juristisches Staatsexamen im Jahre 1998 an der Universität Tübingen mit Prädikat und erhielt den akademischen Grad des Diplomjuristen.
Bereits während seines 2 – jährigen juristischen Vorbereitungsdienstes am Oberlandesgericht Stuttgart legte er seine Ausbildungsschwerpunkte auf das allgemeine Zivilrecht.
Sein Hauptaugenmerk legte er dabei auf Rechtsfälle mit Immobilienbezug.
Er vertrat daher hauptsächlich Bauträger, Eigentümer und Mieter von Grundstücken und Gebäuden, sowohl im gewerblichen als auch im privaten Wohnungsbereich.
Im Jahre 2007 verkaufte er die Kanzlei Haustein und Kollegen und übernahm für einige Jahre ...mehr lesen

Rechtsanwältin Iris Glencora Rossier beendete das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen mit dem 1. juristischen Staatsexamen im Jahre 2005.
Den sich anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst beim Landgericht Hechingen schloss sie im Jahre 2007 erfolgreich mit dem 2. Staatsexamen ab.
Seit ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 2008 arbeitete sie als selbständige Rechtsanwältin, u.a. für zwei mittelständige Kanzleien.
Sie bearbeitete insbesondere familien‐ und sozialrechtliche, aber auch alle sonstigen Rechtsangelegenheiten. Im Jahr 2015 absolvierte Rechtsanwältin Iris Rossier den Fachanwaltskurs für Familienrecht....mehr lesen

Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Ihren Beratungstermin!

aktuelle Rechtsprechung

Verhandlungstermin am 16. Dezember 2025 um 9:00 Uhr in Sachen KZR 6/24, Saal E101, zum Sammelklagen-Inkasso beim LKW-Kartell

Mitteilung der Pressestelle Nr. 229/2025 Verhandlungstermin am 16. Dezember 2025 um 9:00 Uhr in Sachen KZR 6/24, Saal E101, zum Sammelklagen-Inkasso beim LKW-Kartell Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens im Wege des sogenannten Sammelklage-Inkassos zulässig ist. Sachverhalt: Die Beklagten gehören - zusammen mit den Streithelferinnen zu 1 bis 3 - zu den führenden Herstellern von Lastkraftwagen (LKW) im Europäischen Wirtschaftsraum oder sind mit diesen im Konzern verbunden. Mit auf einem Vergleich mit den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 (nachfolgend Beklagte) beruhenden Beschluss vom 19. Juli 2016…
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T-583/22 – Fédération environnement durable u. a./ Kommission

CURIA - Documents Language of document : ECLI:EU:T:2025:863 Vorläufige FassungURTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)10. September 2025(*)„ Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung – Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 – Stromerzeugung aus Windkraft – Taxonomie – Anforderungen an die technischen Bewertungskriterien – Art. 19 der Verordnung (EU) 2020/852 – Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz – Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel – Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele “In der Rechtssache T‑583/22,Fédération environnement durable mit Sitz in Paris (Frankreich),Bundesinitiative Vernunftkraft e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland),Vent de Colère! – Fédération nationale mit…
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T-530/24 – FU/ Parlament

CURIA - Documents Language of document : ECLI:EU:T:2025:993 Vorläufige FassungURTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)29. Oktober 2025(*)[Text berichtigt mit Beschluss vom 13. November 2025]„ Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Art. 73 des Statuts – Unfall – Zurückweisung der Unfallmeldung – Verspätete Meldung – Überschreitung der Frist von zehn Werktagen ab dem Zeitpunkt des Unfalls – Begriff des berechtigten Grundes “In der Rechtssache T‑530/24,FU, vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi,Klägerin,gegenEuropäisches Parlament, vertreten durch M. Mão Cheia Carreira und D. Boytha als Bevollmächtigte,Beklagter,unterstützt durchRat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und M. Alver als Bevollmächtigte,und durchEuropäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und O. Dani als Bevollmächtigte,Streithelfer,erlässtDAS GERICHT (Vierte Kammer)zum Zeitpunkt…
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T-467/24 – Deutsche Umwelthilfe/ Kommission

CURIA - Documents Language of document : BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS7. Mai 2025(*)„ Streithilfe – Beabsichtigte Beantragung der vertraulichen Behandlung “In der Rechtssache T‑467/24,Deutsche Umwelthilfe e. V.,Kläger,gegenEuropäische Kommission,Beklagte, 1        Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten vom 9. April 2024, soweit damit sein Antrag auf interne Überprüfung hinsichtlich der unterlassenen Aufhebung der Genehmigungen für Flufenacet und Sulfurylfluorid nach Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (ABl. 2009, L 309, S. 1) als unzulässig und hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für Flufenacet und Sulfurylfluorid durch die Durchführungsverordnung 2023/1757 (ABl. 2023, L 224, S. 28) als unbegründet zurückgewiesen wird.2        Die Vereinigung…
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