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Immobilienrecht, Mietrecht und Familienrecht Stuttgart

Unsere Kanzlei ist auch von Leonberg, Gerlingen, Vaihingen, Degerloch gut erreichbar.
Die Rechtsanwälte Haustein und Rossier in Stuttgart West, verstehen sich neben ihrer jeweiligen speziellen Tätigkeitsschwerpunkte (Immobilienrecht, Mietrecht und Familienrecht) vor allem auch als Rechtsberater in allen Lebenslagen.

Wir wollen neben unserer Beratung und gerichtlichen Vertretung in Fällen unserer jeweiligen Haupttätigkeiten im Immobilienrecht, im Familienrecht und im Mietrecht auch Ihre vertrauenswürdigen Erstberater in Fällen aller Art sein. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen zusammen eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsproblems und versuchen, für Sie Strategien zum Erfolg zu entwickeln.

Wir wollen neben unserer Beratung und gerichtlichen Vertretung in Fällen unserer jeweiligen Haupttätigkeiten auch Ihre vertrauenswürdigen Erstberater in Fällen aller Art sein. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen zusammen eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsproblems und versuchen, für Sie Strategien zum Erfolg zu entwickeln.

In den allermeisten Fällen werden wir Ihnen selber helfen können, in anderen ‐ bspw. bei sehr speziellen Rechtsproblematiken werden wir Sie entsprechend und vertrauensvoll an spezialisierte Kollegen überweisen.

Unser Ziel ist es, für die jeweilige Mandantschaft eine umfassende rechtliche Betreuung zu bieten, weil unseres Erachtens nach oftmals nur der Gesamtüberblick über Ihre Situation eine wirklich fundierte, rechtliche Beratung ermöglicht.

Wir beraten Sie gerne im Mietrecht, Familienrecht, Sozialrecht bei Scheidungen, Kündigungen, Verträge und Bescheiden.

Rechtsanwalt Oliver R. Haustein absolvierte sein 1. juristisches Staatsexamen im Jahre 1998 an der Universität Tübingen mit Prädikat und erhielt den akademischen Grad des Diplomjuristen.
Bereits während seines 2 – jährigen juristischen Vorbereitungsdienstes am Oberlandesgericht Stuttgart legte er seine Ausbildungsschwerpunkte auf das allgemeine Zivilrecht.
Sein Hauptaugenmerk legte er dabei auf Rechtsfälle mit Immobilienbezug.
Er vertrat daher hauptsächlich Bauträger, Eigentümer und Mieter von Grundstücken und Gebäuden, sowohl im gewerblichen als auch im privaten Wohnungsbereich.
Im Jahre 2007 verkaufte er die Kanzlei Haustein und Kollegen und übernahm für einige Jahre ...mehr lesen

Rechtsanwältin Iris Glencora Rossier beendete das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen mit dem 1. juristischen Staatsexamen im Jahre 2005.
Den sich anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst beim Landgericht Hechingen schloss sie im Jahre 2007 erfolgreich mit dem 2. Staatsexamen ab.
Seit ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 2008 arbeitete sie als selbständige Rechtsanwältin, u.a. für zwei mittelständige Kanzleien.
Sie bearbeitete insbesondere familien‐ und sozialrechtliche, aber auch alle sonstigen Rechtsangelegenheiten. Im Jahr 2015 absolvierte Rechtsanwältin Iris Rossier den Fachanwaltskurs für Familienrecht....mehr lesen

Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Ihren Beratungstermin!

aktuelle Rechtsprechung

T-240/23 – LichtBlick/ Kommission

CURIA - Documents Language of document : ECLI:EU:T:2024:793 BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)4. November 2024(*)„ Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Energiekrise – Deutsches Gesetz zur Eindämmung der Stromkosten für die Endverbraucher – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit “In der Rechtssache T‑240/23,LichtBlick SE mit Sitz in Hamburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. von Hammerstein und P. Roegele sowie Rechtsanwältin H. Schutte,Klägerin,gegenEuropäische Kommission, vertreten durch T. Scharf und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,Beklagte,unterstützt durchBundesrepublik Deutschland, vertreten durch N. Scheffel und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte,Streithelferin,erlässtDAS GERICHT (Vierte Kammer)unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richterinnen N. Półtorak (Berichterstatterin) und I. Reine,Kanzler: V. Di Bucci,folgendenBeschluss1        Mit ihrer Klage nach Art. 263…
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T-578/24 – Deutsche Umwelthilfe und Aurelia Stiftung/ Kommission

CURIA - Documents Language of document : ECLI:EU:T:2025:520 BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS15. Mai 2025(*)„ Streithilfe – Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 der Kommission – Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat – Antrag auf interne Überprüfung – Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag für unbegründet erklärt wird – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Antrag auf vertrauliche Behandlung “In der Rechtssache T‑578/24,Deutsche Umwelthilfe e. V. mit Sitz in Radolfzell (Deutschland),Aurelia Stiftung mit Sitz in Berlin (Deutschland),vertreten durch Rechtsanwalt R. Klinger und Rechtsanwältin C. Douhaire,Kläger,gegenEuropäische Kommission, vertreten durch A. C. Becker, D. Milanowska, M. ter Haar und L. Vernier als Bevollmächtigte,Beklagte,erlässtDER PRÄSIDENT DER…
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T-412/20 – Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ SRB (Contributions ex ante 2020)

CURIA - Documents Language of document : BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)14. Mai 2025(*)„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2020 – Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Offensichtlich begründete Klage – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Beschlusses “In der Rechtssache T‑412/20,Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber,Klägerin,gegenEinheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch T. Wittenberg und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand des Rechtsanwalts H.‑G. Kamann, der Rechtsanwältin V. Wettner…
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T-419/20 – Deutsche Kreditbank/ SRB (Contributions ex ante 2020)

CURIA - Documents Language of document : BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)14. Mai 2025(*)„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2020 – Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Offensichtlich begründete Klage – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Beschlusses “In der Rechtssache T‑419/20,Deutsche Kreditbank AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber,Klägerin,gegenEinheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch T. Wittenberg und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand des Rechtsanwalts H.‑G. Kamann, der Rechtsanwältin V. Wettner und des…
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